ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Stand 01.01.2024
1. Allgemeines
Allen Angeboten, Aufträgen und Vereinbarungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Durch Auftragserteilung oder Lieferannahme werden sie anerkannt.
Bedingungen der Besteller oder Zulieferer haben für die mit uns geschlossenen Verträge keine Gültigkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
Mündliche Vereinbarungen in Bezug auf Auftragseingänge sowie Auftragserteilung sind bis zur schriftlichen Bestätigung unwirksam.
2. Preise
Es gilt der Preis der jeweils gültigen Preisliste oder ein auftragsbezogener Angebotspreis zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind.
Die Ausarbeitung unserer Angebote beruht auf der Basis der Absprachen und Wünsche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Es umfasst die Art, Größe und Stück. Montage ist eine Sonderleistung, die vergütet werden muss. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie schriftlich im Angebot erfasst sind.
Angebotspreise sind Festpreise, sie gelten soweit sich die Art, Größe, Stück nicht ändert, bis zu 6 Wochen. Später erteilte Aufträge bedürfen der Preisprüfung, gegebenenfalls neuer Ausarbeitung.
3. Auftragsbestätigung
Die Auftragserteilung des Auftraggebers hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Mündliche Auftragserteilungen erlangen erst ihre Rechtsgültigkeit, nachdem sie unsererseits bestätigt wurden. Der Auftraggeber ist berechtigt, binnen 3 Kalendertagen ab dem Erstellungsdatum der Auftragsbestätigung zu ändern, jedoch auf der Basis neuer Preisermittlung. Spätere Änderungen oder Stornierungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese in der Fertigung noch möglich sind.
4. Lieferung und Montage
Der Liefer- und Montagetermin sind unverbindliche Angaben. Diese können sich je nach innerbetrieblicher Auftragslage kürzer oder länger auswirken. Hierbei hat der Auftraggeber keine rechtliche Handhabe.
5. Mängelrüge und Haftung
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 1 Woche nach Abnahme der Leistung schriftlich angezeigt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ein vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler vorliegt. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt die kostenlose Nachbesserung, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Bei Fehlschlagen ist auf Wunsch des Abnehmers über eine Minderung zu verhandeln. Kommt eine Einigung über die Höhe der Herabsetzung der Vergütung zustande, wird darüber nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Soweit bautechnisch ohne zumutbaren Aufwand möglich, kann auch ein Rücktritt vom Vertrag erfolgen. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Bei Verträgen nach VOB beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, in anderen Fällen wird die Gewährleistungsfrist jeweils vertraglich vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung. Auf Schadenersatz haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Mangel in dem Fehler einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft steht.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur kompletten Auszahlung des Brutto-Rechnungsbetrages bleiben die Materialien Eigentum des Herstellers. Erst nach vollständiger Bezahlung geht die gelieferte Ware in das Eigentum des Auftraggebers über.
7. Zahlung
Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen zu leisten. Sollte der Auftraggeber die Möglichkeit der Skontierung wünschen, so hat er innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto den Brutto-Rechnungsbetrag auszugleichen. Wir behalten uns vor, ggf. Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen. Weiter behalten wir uns die Abrechnung von Teillieferungen vor. Wird die Ware aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund auf Lager genommen, gilt der Tag der Fertigstellung als Versandtag. Hei Herausgabe von Schecks gilt die Zahlung erst, wenn die Einlösung erfolgt ist.
Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Lombardzinssatz berechnet. Mahnkosten gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Gegenansprüche, die von uns nicht anerkannt sind, kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass über die Gegenforderung rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden worden ist.
8. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.